Die Rechtslage bei der Bestellung eines Hotelzimmers:
- Wird ein Hotelzimmer bestellt, zugesagt oder kurzfristig bereitgestellt,
so ist ein Gastaufnahmevertrag zustande gekommen.
- Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages
verpflichtet die Vertragspartner für die gesamte Dauer des Vertrages
zur Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen daraus.
- Verpflichtung
des Gastwirtes ist es, das Zimmer entsprechend der Bestellung bereitzuhalten.
- Verpflichtung des Gastes ist es, den Preis für die Zeit (Dauer)
der Bestellung des Hotelzimmers zu bezahlen.
- Nimmt ein Gast das bestellte
Hotelzimmer nicht in Anspruch, so bleibt er rechtlich verpflichtet, den
Preis für die vereinbarte Hotelleistung zu bezahlen, ohne dass es auf
den Grund der Verhinderung ankommt. Dabei müssen nur tatsächliche
Einsparungen des Betriebes abgesetzt werden.
- Die Einsparungen des Betriebes
betragen erfahrungsgemäß bei Appartements 10%, bei Übernachtung
mit Frühstück 20%, bei Halbpensionsvereinbarungen 30%, bei Vollpensionsvereinbarungen
40% des vereinbarten Preises.
- Kann der Gastwirt das nicht in Anspruch
genommene Zimmer anderweitig vergeben, so entfällt die Verpflichtung
des Gastes zur Bezahlung in Höhe der anderweitig erzielten Einnahmen
für diesen Zeitraum.
- Der Gastwirt hat einen Anspruch auf Barzahlung
aller Leistungen vor Abreise und dementsprechend ein gesetzliches Pfandrecht
an den eingebrachten Sachen des Gastes. Gerichtsstand ist der Betriebsort,
da auch im Falle einer Nichtbeanspruchung des Zimmers die Leistungen aus
dem Gastaufnahmevertrag am Ort des Betriebes zu erbringen sind.
- Gerichtsstand ist der Betriebsort, da auch im Falle der Nichtbeanspruchung das Zimmer die Leistungen aus dem Gastaufnahmevertrag am Ort das Betriebes zu erbringen sind.
|